Biete einen Job oder Dienst an. Hier können sich Unternehmen, die einen Ferienjob anbieten möchten, registieren.
STIFTUNG WARENTEST! 28.04.2005
Schüler- und Ferienjobs Ohne Moos nix los
Schicke Marken-Klamotten, MP3-Player, Handy, Klingeltöne und Urlaub mit Freunden: Schüler brauchen immer Geld.
Das Taschengeld von Eltern, Großeltern, Onkels und Tanten reicht oft nicht aus. Jeder vierte Jugendliche zwischen
13 und 22 Jahren arbeitet deshalb nach der Schule oder in den Ferien. STIFTUNG WARENTEST online sagt, wann und wie
lange Jugendliche arbeiten dürfen und wieviel Steuern sie zahlen müssen.
Schülerinnen und Schüler dürfen in den Schulferien (Ferienjob) arbeiten, sobald sie 15 Jahre alt sind.
Gesetzliche Höchstgrenzen
Gemeinsam nehmen Schüler jährlich etwa 21 Milliarden Euro aus Taschengeld und Ferienjobs Schülerjobs Studentenjobs Aushilfsjobs Nebenjobs ein. Das entspricht einem durchschnittlichen Monatsverdienst von 233 Euro.
Doch jeder Job kostet Zeit. Da kann es knapp werden mit schulischen Pflichten wie Hausaufgaben, Vorbereitungen auf Klassenarbeiten und Referate.
Damit die schulischen Leistungen nicht zu kurz kommen, hat der Staat den Jugendlichen Grenzen gesetzt. Motto: Erst die Schule, dann die Arbeit.
13 und 14 Jahre. Erlaubt sind zwei Stunden Arbeit am Tag. Leichte Aushilfsjobs wie Prospekte verteilen, Babysitten oder Zeitungen austragen.
Die Arbeit darf weder die Gesundheit des Jugendlichen gefährden noch den Schulbesuch beeinträchtigen. Grundsätzlich müssen die Eltern ihre Zustimmung zu der Tätigkeit geben.
15 bis 18 Jahre. Erlaubt sind bis zu acht Stunden Arbeit am Tag. Aber nur an Werktagen. Samstage und Sonntage sind Tabu.
Insgesamt können Schüler an 20 Tagen pro Jahr vollzeitig arbeiten. Entweder verteilen sie diese über das Jahr oder arbeiten in den Ferien am Stück.
Gearbeitet werden darf zwischen 6 und 20 Uhr. Schwere Lasten und gefährliche Arbeiten sind untersagt. Ebenso regelmäßige Tätigkeiten bei starker Hitze, Kälte,
Nässe oder Lärm.
Ab 18 Jahre. Erlaubt sind bis zu 50 Arbeitstage im Jahr. Bei einer 5-Tage-Woche höchstens zwei Monate am Stück. Was darüber hinaus geht, gilt nicht mehr als Ferienjob Schülerjob Studentenjob Aushilfsjob Nebenjob.
Als Ferienjobs Schülerjobs Studentenjobs Aushilfsjobs Nebenjobsgelten Beschäftigungen, die von vornherein auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage befristet sind. Das gilt für Fünf-Tage-Wochen.
Wenn nur an vier Tagen in der Woche gearbeitet wird, verlängert sich die Frist entsprechend. Für Ferienarbeit müssen Schüler keine Sozialversicherung zahlen.
Unfallversichert sind sie über den Arbeitgeber. Steuern werden erst ab einem Einkommen über 7 664 Euro pro Jahr fällig.
Schülerinnen und Schüler dürfen max. nur 4 Wochen im Ferienjob Schülerjob Studentenjob Aushilfsjob Nebenjob arbeiten. Die erlaubten 4 Wochen können sie in einem Stück planen oder auf die Schulferien eines Kalenderjahres verteilen. Unter dem Strich dürfen aber nur max. 20 Ferienjob-Tage im Kalenderjahr herauskommen.
Die tägliche Arbeitszeit darf nur 8 Stunden betragen, Pausen zählen dabei aber nicht mit. Sie darf auf 8 ½ Stunden an Werktagen verlängert werden, wenn sie dafür an einzelnen Werktagen derselben Woche verkürzt wird (z.B. am Freitag). Somit darf eine Ferienjob-Woche nicht über 40 Stunden hinausgehen.
In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit bis zu 9 Std. tägl. und bis zu 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.
Die Schichtzeit - das ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen - darf grundsätzlich höchstens 10 Stunden betragen.
Schülerinnen und Schüler dürfen in ihren Ferienjobs Schülerjobs Studentenjobs Aushilfsjobs Nebenjobs nur zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends beschäftigt werden und es muss ihnen eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden garantiert sein.
Abweichungen in Abhängigkeit vom Alter und bestimmten Gewerben sind gesondert geregelt.
Die Ruhepausen sind vorgeschrieben:
bei einer täglichen Arbeitszeit von 4 ½ bis zu 6 Stunden: 30 Minuten,
bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden: 60 Minuten.
Der Ferienjob ist an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen grundsätzlich verboten.
Nur in Ausnahmefällen, z.B. in Gaststätten oder Krankenhäusern ist die Beschäftigung möglich, wenn mindestens zwei Wochenenden beschäftigungsfrei bleiben.
Welche Arbeitsplätze sind verboten?
Die Arbeitsplätze für Schülerinnen und Schüler stellt der Gesetzgeber unter besondere Schutzbestimmungen.
Grundsätzlich giltfür Schülerjobs Studentenjobs Aushilfsjobs Nebenjobs:
1. Keine Beschäftigung mit gefährlichen Arbeiten,
2. keine Beschäftigung mit Arbeiten,
die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
die sie sittlichen Gefahren aussetzen,
die mit Unfallgefahren verbunden sind,
die ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder Nässe gefährden,
bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes oder biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind;
bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterung oder Strahlen ausgesetzt sind;
3. keine Akkordarbeiten und keine tempoabhängigen Arbeiten sowie
4. keine Arbeiten unter Tage.
Beispiele verbotener Arbeiten:
Beschäftigung an Säge-, Hobel-, Fräs-, Hack-, Spalt- und Spanschneidemaschinen oder Pressen,
Schweißarbeiten,
Führen von Fahrzeugen und Kränen,
Bedienung von Hebezeugen und Zentrifugen,
Arbeit in Kühl- und Nassräumen,
Heben und Tragen schwerer Lasten,
Beschäftigung in medizinischen Einrichtungen, wo erhöhte Infektionsgefahr besteht.
Was hat der Arbeitgeber zu beachten?
Vor Beginn der Beschäftigung muss der Arbeitgeber die Schüler über die mögl. Unfall- und Gesundheitsgefahren und deren Verhinderung am Arbeitsplatz unterweisen.
Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes sind die gesetzlichen Regelungen und Vorschriften zu beachten. Jeder Unternehmer ist unfallversichert. Somit sind auch Schüler, die im Unternehmen einen Ferienjob haben, über das Unternehmen versichert. Bei einem Arbeitsunfall muss der Arbeitgeber den Schaden über seine gesetzliche Unfallversicherung regulieren.
Verstöße der Arbeitgeber gegen die Bestimmungen für die Ferienjobs von Schülerinnen und Schülern über 15 Jahre, die im JArbSchG geregelt sind, werden als Ordnungswidrigkeiten, in schweren Fällen sogar als Straftaten geahndet. Dabei können Bußgelder bis zu 15.000 €, Freiheitsstrafen oder Geldstrafen verhängt werden.
Rechtsgrundlagen
Die hier dargestellten Informationen sind von uns nach bestem Wissen zusammengestellt worden und sollen ausschließlich der Information und Orientierung dienen. Sie sind jedoch nicht verbindlich und ersetzen keinesfalls eine rechtliche Beratung.
Wir übernehmen daher für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr.
Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983)